Mietbedingungen

    1. Miete

    a) Die Miete beginnt und endet im Betrieb des Vermieters bzw. an anderen, vom Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen.

        Nach Ablauf der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet,  das Mietfahrzeug am vereinbarten Ort abzugeben.

        Jeder angefangene Kalendertag wird als voller Tag berechnet.

    b) Vor Überschreitung der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt,

        sich den Besitz an dem Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen.

    c) Nach Beendigung oder bei fristloser Kündigung des Mietvertrages ist der Vermieter berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. 

        Dies gilt auch bei längerfristigen Mieten für den Fall, wenn der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 2 Wochen im Rückstand ist

        oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr nachkommen kann.

    2. Benutzung des Fahrzeuges

    a) Zum Fahren des Mietwagens sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei Firmenanmietungen fest angestellte Berufsfahrer.

        Für ein etwaiges Verschulden des Fahrers haftet der Mieter im gleichen Umfang wie für eigenes Verschulden.

    b) Mieter und Fahrer sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des Mietwagens zu beachten.

        Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.

        Ferner ist das Mietfahrzeug schonend und sachgemäß zu behandeln.

    c) Dem Mieter ist nicht gestattet;

            ca) Die aktive Teilnahme an Motorsport-Veranstaltungen;

            cb) Fahrten ins Ausland, es sei denn, der Vermieter hat schriftlich zugestimmt;

            cc) die Mitnahme von Waren, Wertpapieren oder Geld, ohne gültige Begleitpapiere;

            cd) das Mietfahrzeug zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten zu benutzen.

    d) Öl-, Wasserstand und Reifendruck sind vom Mieter bei jedem Tanken und der verkehrssichere Zustand vor Fahrtantritt zu kontrollieren.

        Vor Rückgabe ist der Wagen voll zutanken.

    e) Bei Reparaturen, die zur Betriebs-/Verkehrssicherheit notwendig sind, ist die nächste Spezialwerkstatt aufzusuchen und das Einverständnis des

        Vermieters einzuholen.

    f) Der Tachometer ist plombiert. Bei Ausfall des Tachos ist unverzüglich der Vermieter zu verständigen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt,

       die gefahrenen km zu schätzen.

    g) Bei jedem Unfall/Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall/Diebstahl polizeilich aufgenommen wird.

        Der Vermieter ist unverzüglich zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern, die Namen und Adressen der Beteiligten

        sind zu notieren und ein (Unfall-) Bericht ist anzufertigen. Dem Mieter ist untersagt, ein Schuldanerkenntnis abzugeben.

        (Gefährdung des Versicherungsschutzes).

    h) Der Mieter/Fahrer hat beim Verlassen des Fahrzeugs die Schlüssel an sich zu nehmen und das Fahrzeug zu verschließen.

        Etwaige gesetzliche und/oder behördliche Vorschriften für Abstellen, insbesondere für LKW, sind zu beachten.

    i)  Der Mieter/Fahrer ist in jedem Fall zur Schadensminimierung verpflichtet und haftet für Ordnungsvergehen.

    3. Rückgabe des Fahrzeuges

    Das Mietfahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt/-ort während der normalen Geschäftszeit zurückzugeben.

    4. Versicherung

    a) Grundlage für die Versicherung des Mietfahrzeugs sind die  jeweils geltenden Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB).

    b) Der Versicherungsschutz für das Mietfahrzeug erstreckt sich auf Haftpflicht mit einer unbegrenzten Deckungssumme, bei Personenschäden bis

        zu 7,5 Mio. Euro  je geschädigte Person.

    c) Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich weiterhin auf die Teilkaskoversicherung im üblichen Umfang (Brand, Diebstahl)

    d) Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Mietfahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem.

        §7 GefahrgutVS

    5. Haftung des Mieters bei Schäden

    a) Der Mieter ist bei selbstverschuldeten Schäden (ausgenommen b + c) am Mietfahrzeug bis zu 2.500,-- Euro haftbar.

    b) Bei vereinbarter Haftungsbeschränkung ist der Mieter bei selbstverschuldeten Schäden am Mietwagen mit mindestens 500,-- Euro haftbar.

    c) Der Mieter haftet jedoch immer unbegrenzt für Schäden an LKW-Planen und – Aufbauten, im Mietfahrzeug befindliche Gegenstände

        einschl.  Ladung und für alle entstandene Schäden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Trunkenheit, Unfallflucht,

        falscher Betankung sowie bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Mietvertrages.  

    6. Haftungsfreiheit des Vermieters

    Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder eines Ausfalls des Fahrzeuges ergeben, die infolge eines Unfalles, verspäteter Übergabe oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen. 

    7. Zahlungsbedingungen

    a) Der Mietpreis schließt Kfz-Steuern und Versicherung ein.

    b) Sämtliche Mieter, Fahrer und selbstschuldnerische Bürgen des Mietvertrages haften gemeinschuldnerisch für die Erfüllung des Vertages.

    c) Der Berechnung der km werden allein die km-Zahlen des Tachometers zugrunde gelegt. Im Falle eines Defektes steht dem Vermieter

        das Recht zu, die gefahrenen km zu schätzen. Der Mieter erkennt dieses Recht des Vermieters unwiderruflich an.

    d) Die Mietwagenkosten sind sofort fällig. Tritt Zahlungsverzug ein, so wird für jede Mahnung eine Mahngebühr zuzüglich Verzugszinsen +

         MwSt. berechnet.

    e) Bei Verlust der Fahrzeugpapiere werden 100,-- Euro Wiederbeschaffungskosten berechnet.

    f) Sofern der Mietpreis mit einer Kreditkarte bezahlt wird, ist der Vermieter berechtigt, weitere Forderungen aus diesem Mietvertrag

       (z. B. Nachberechnungen, Selbstbeteiligungen, usw.) zu belasten. 

    8. Nebenabreden oder Ergänzungen

    a) Nebenabreden oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.

    b) Der Mieter erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten einverstanden.

    9. Die Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit

    einer oder mehrer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maßgebend. Es gilt deutsches Recht.

    10. Erfüllungsort

    für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.

    11. Gerichtsstandvereinbarung

    Als Gerichtsstand gilt für beide Teile und für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag, soweit gesetzlich zulässig,

    der Sitz des Vermieters. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach

    Vertragsabschluß seinen Wohnsitz o. gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich inländischen Rechtes verlegt oder

    seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 
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