1. Miete
a) Die Miete beginnt
und endet im Betrieb des Vermieters bzw. an anderen, vom Vermieter
festgesetzten Stationen, Orten oder Adressen.
Nach Ablauf der Mietzeit
ist der Mieter verpflichtet, das Mietfahrzeug am vereinbarten Ort
abzugeben.
Jeder angefangene Kalendertag wird als voller Tag berechnet.
b) Vor Überschreitung
der vereinbarten Mietzeit ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen.
Andernfalls ist der Vermieter berechtigt,
sich den Besitz an dem
Mietwagen auf Kosten des Mieters zu verschaffen.
c) Nach Beendigung
oder bei fristloser Kündigung des Mietvertrages ist der Vermieter
berechtigt, jederzeit das Fahrzeug in Besitz zu nehmen.
Dies gilt auch
bei längerfristigen Mieten für den Fall, wenn der Mieter mit den
vereinbarten Zahlungen länger als 2 Wochen im Rückstand ist
oder
abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht mehr
nachkommen kann.
2. Benutzung des
Fahrzeuges
a) Zum Fahren des
Mietwagens sind nur die im Mietvertrag genannten Fahrer berechtigt, bei
Firmenanmietungen fest angestellte Berufsfahrer.
Für ein etwaiges
Verschulden des Fahrers haftet der Mieter im gleichen Umfang wie für
eigenes Verschulden.
b) Mieter und Fahrer
sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Einsatz des
Mietwagens zu beachten.
Bei LKW-Anmietungen sind die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) zu beachten.
Ferner ist das
Mietfahrzeug schonend und sachgemäß zu behandeln.
c) Dem Mieter ist
nicht gestattet;
ca) Die aktive Teilnahme an Motorsport-Veranstaltungen;
cb) Fahrten ins Ausland, es sei denn, der Vermieter hat schriftlich
zugestimmt;
cc) die Mitnahme von Waren, Wertpapieren oder Geld, ohne
gültige Begleitpapiere;
cd) das Mietfahrzeug zur Begehung von Zoll- und
sonstigen Straftaten zu benutzen.
d) Öl-, Wasserstand
und Reifendruck sind vom Mieter bei jedem Tanken und der verkehrssichere
Zustand vor Fahrtantritt zu kontrollieren.
Vor Rückgabe ist der Wagen voll zutanken.
e) Bei Reparaturen,
die zur Betriebs-/Verkehrssicherheit notwendig sind, ist die nächste
Spezialwerkstatt aufzusuchen und das Einverständnis des
Vermieters
einzuholen.
f) Der Tachometer ist
plombiert. Bei Ausfall des Tachos ist unverzüglich der Vermieter zu
verständigen. Andernfalls ist der Vermieter berechtigt,
die gefahrenen
km zu schätzen.
g) Bei jedem
Unfall/Diebstahl ist die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen,
dass der Unfall/Diebstahl polizeilich aufgenommen wird.
Der Vermieter ist
unverzüglich zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu
sichern, die Namen und Adressen der Beteiligten
sind zu notieren und ein
(Unfall-) Bericht ist anzufertigen. Dem Mieter ist untersagt, ein
Schuldanerkenntnis abzugeben.
(Gefährdung des Versicherungsschutzes).
h) Der Mieter/Fahrer
hat beim Verlassen des Fahrzeugs die Schlüssel an sich zu nehmen und das
Fahrzeug zu verschließen.
Etwaige gesetzliche und/oder behördliche
Vorschriften für Abstellen, insbesondere für LKW, sind zu beachten.
i) Der Mieter/Fahrer
ist in jedem Fall zur Schadensminimierung verpflichtet und haftet für
Ordnungsvergehen.
3. Rückgabe des
Fahrzeuges
Das Mietfahrzeug ist
zum vereinbarten Zeitpunkt/-ort während der normalen Geschäftszeit
zurückzugeben.
4. Versicherung
a) Grundlage für die
Versicherung des Mietfahrzeugs sind die jeweils geltenden Allgemeinen
Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB).
b) Der
Versicherungsschutz für das Mietfahrzeug erstreckt sich auf Haftpflicht
mit einer unbegrenzten Deckungssumme, bei Personenschäden bis
zu 7,5 Mio.
Euro je geschädigte Person.
c) Der Versicherungsschutz für das gemietete
Fahrzeug erstreckt sich weiterhin auf die Teilkaskoversicherung im
üblichen Umfang (Brand, Diebstahl)
d) Ausgenommen von
der Versicherung ist die Verwendung der Mietfahrzeuge für die
erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem.
§7 GefahrgutVS
5. Haftung des
Mieters bei Schäden
a) Der Mieter ist bei selbstverschuldeten
Schäden (ausgenommen b + c) am Mietfahrzeug bis zu 2.500,-- Euro haftbar.
b) Bei vereinbarter
Haftungsbeschränkung ist der Mieter bei selbstverschuldeten Schäden am
Mietwagen mit mindestens 500,-- Euro haftbar.
c) Der Mieter haftet
jedoch immer unbegrenzt für Schäden an LKW-Planen und – Aufbauten, im
Mietfahrzeug befindliche Gegenstände
einschl. Ladung und für alle
entstandene Schäden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Trunkenheit,
Unfallflucht,
falscher Betankung sowie bei Zuwiderhandlung gegen die
Bestimmungen des Mietvertrages.
6. Haftungsfreiheit
des Vermieters
Der Vermieter haftet
nicht für Schäden, die sich aus der Benutzung oder eines Ausfalls des
Fahrzeuges ergeben, die infolge eines Unfalles, verspäteter Übergabe
oder Unmöglichkeit der Übergabe des Mietwagens entstehen.
7.
Zahlungsbedingungen
a) Der Mietpreis
schließt Kfz-Steuern und Versicherung ein.
b) Sämtliche Mieter,
Fahrer und selbstschuldnerische Bürgen des Mietvertrages haften
gemeinschuldnerisch für die Erfüllung des Vertages.
c) Der Berechnung der
km werden allein die km-Zahlen des Tachometers zugrunde gelegt. Im Falle
eines Defektes steht dem Vermieter
das Recht zu, die gefahrenen km zu
schätzen. Der Mieter erkennt dieses Recht des Vermieters unwiderruflich
an.
d) Die
Mietwagenkosten sind sofort fällig. Tritt Zahlungsverzug ein, so wird
für jede Mahnung eine Mahngebühr zuzüglich Verzugszinsen +
MwSt. berechnet.
e) Bei Verlust der
Fahrzeugpapiere werden 100,-- Euro Wiederbeschaffungskosten berechnet.
f) Sofern der
Mietpreis mit einer Kreditkarte bezahlt wird, ist der Vermieter
berechtigt, weitere Forderungen aus diesem Mietvertrag
(z. B.
Nachberechnungen, Selbstbeteiligungen, usw.) zu belasten.
8. Nebenabreden oder
Ergänzungen
a) Nebenabreden oder
Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
b) Der Mieter erklärt sich mit der Speicherung seiner Daten
einverstanden.
9. Die Nichtigkeit
oder Teilnichtigkeit
einer oder mehrer der
zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Bei Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist der Text in deutscher Sprache maßgebend. Es gilt deutsches
Recht.
10. Erfüllungsort
für alle Ansprüche
aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters. Dies gilt auch für
Scheck- und Wechselverbindlichkeiten.
11.
Gerichtsstandvereinbarung
Als Gerichtsstand
gilt für beide Teile und für alle Ansprüche aus und in Zusammenhang mit
diesem Vertrag, soweit gesetzlich zulässig,
der Sitz des Vermieters. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat oder nach
Vertragsabschluß seinen Wohnsitz
o. gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich inländischen
Rechtes verlegt oder
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.