Mietbedingungen

1. Fahrzeugübergabe, Mietzeit, Kündigung

1.1 Der Mieter hat das Mietfahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der Vermieterin am vereinbarten Ort während der Geschäftszeiten nebst sämtlicher ausgehändigter Fahrzeugschlüssel, Dokumente, Navigationssystemen (Geräten und Speichermedien), Zubehör (Warndreieck, Warnweste, Verbandskasten) zurückzugeben; eine Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten ist nur zulässig, wenn die Vermieterin dem zuvor zugestimmt hat. Die Rückgabe des Fahrzeugs ist nur am Ort der Übergabe zulässig, es sei denn, vertraglich ist etwas anderes vereinbart. Stellt der Mieter das Fahrzeug außerhalb der Geschäftszeiten am Ort der Übergabe ab, bleibt es bis zum Beginn der Geschäftszeit in seiner Obhut.

1.2 Der Mietvertrag endet zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Er kann mit Zustimmung der Vermieterin verlängert werden. Gibt der Mieter das Mietfahrzeug nicht zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, steht der Vermieterin für den Zeitraum bis zur Rückgabe des Mietfahrzeuges ein Nutzungsentgelt zu. Dieses Entgelt bemißt sich entsprechend der Höhe des Mietpreises für die vereinbarte Mietzeit.

1.3 Wird das Mietfahrzeug nicht rechtzeitig zum Ablauf der Mietzeit zurückgegeben, haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner für das zu entrichtende Nutzungsentgelt.

1.4 Der Mieter muss vor Übergabe des Mietfahrzeuges eine im Inland gültige zur Führung des Mietfahrzeuges erforderliche Fahrerlaubnis sowie einen Personalausweis vorlegen.  Die Vermieterin kann vom Mietvertrag zurücktreten, wenn der Mieter bei Übergabe des Fahrzeuges diese Dokumente nicht vorlegen kann. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung des Vertrages sind in diesem Fall ausgeschlossen.

1.5 Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum. Bei Überschreitung oder Verlängerung gilt für den sich anschließenden Zeitraum der Normaltarif.

1.6 Nach Ablauf des Mietvertrages oder bei fristloser Kündigung des Mietvertrages ist die Vermieterin berechtigt, das Fahrzeug selbständig in Besitz zu nehmen.

1.7 Die Vertragsparteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann darüber hinaus fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund eintritt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: Zahlungsverzug des Mieters von mehr als 3 Tagen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die gegen den Mieter eingeleitet wurden,  unsachgemäße Verwendung des Mietfahrzeuges (auch: ungenehmigte Auslandsfahrten), erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters.

1.8 Der Mieter hat das Fahrzeug selbständig bei der Übergabe auf Vorschäden zu untersuchen und diese der Vermieterin zu melden, bevor er die Nutzung aufnimmt.

2. Fahrzeugnutzung
 

2.1 Das Mietfahrzeug dürfen nur der Mieter und die im Mietvertrag genannten Fahrer benutzen. Lässt der Mieter die weiteren genannten Fahrer das Mietfahrzeug führen, hat er selbst zu prüfen, ob sich der Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der Bundesrepublik gültigen Fahrerlaubnis befindet.


2.2 Der Mieter darf das Mietfahrzeug nicht für Motorsportveranstaltungen und nicht für Fahrten außerhalb Deutschlands benutzen, es sei denn, die Vermieterin hat ausdrücklich zugestimmt. Das Mietfahrzeug darf nicht für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings eingesetzt werden. Das Mietfahrzeug darf nicht weiter vermietet werden. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht zur Begehung von Straftaten benutzen. Der Mieter darf das Fahrzeug nicht zur erlaubnispflichtigen Beförderung von gefährlichen Stoffen, insbesondere giftigen, brennbaren oder explosiven Stoffen, nutzen, es sei denn, er kann hierfür die entsprechende Genehmigung vorweisen.


2.3 Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug schonend und fachgerecht zu nutzen. Er ist verpflichtet, selbständig und regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet und die für die Benutzung maßgeblichen technischen Regeln erfüllt. Insbesondere prüft der Mieter selbständig und regelmäßig den ausreichenden Motorölstand und beachtet fällige Inspektionen.


2.4 Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Mietfahrzeuges erforderlich, hat der Mieter mit der Vermieterin über die beabsichtigten Arbeiten zu informieren und dessen Einverständnis einzuholen.


3. Betankung des Mietfahrzeuges


3.1 Der Mieter hat das Mietfahrzeug mit der gleichen Kraftstoffmenge im Tank zurückzugeben, mit der er ihn bei Übernahme erhalten hat.


3.2 Gibt der Mieter das Mietfahrzeug mit einer geringeren Kraftstoffmenge an die Vermieterin zurück, betankt die Vermieterin das Mietfahrzeug mit der insoweit fehlenden Kraftstoffmenge. Die Kosten für den dafür erforderlichen Kraftstoff wird die Vermieterin dem Mieter ergänzend in Rechnung stellen. Für die Betankung kommt eine Servicegebühr in Höhe von 25,00 € hinzu. Sowohl dem Mieter, als auch der Vermieterin bleibt die Möglichkeit nachgelassen, höhere oder geringere Kosten der Betankung nachzuweisen.


3.3 Ist das Mietfahrzeug ein Nutzfahrzeug, das mit einem zusätzlichen Additivtank (z.B. "AdBlue"-Tank) ausgestattet ist, gilt Ziffer 3.1 und 3.2 entsprechend. Der Mieter hat dann außerdem dafür zu sorgen, dass der Additivtank während des Betriebs stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter stellt die Vermieterin von Buß- und Verwarnungsgeldern frei, die aufgrund einer nicht ausreichenden Füllung des Aditivtanks verhängt werden.


4. Versicherungsschutz


4.1 Die Vermieterin hat die Mietfahrzeuge im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflicht mit einer Versicherungssumme von maximal 100 Mio. € gegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden maximal 12 Mio. € pro Person und Schaden versichert. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung des Mietfahrzeugs für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem.  § 7 GefahrgutVStr.


4.2 Kaskoschäden (Feuer-, Glasbruch-, Diebstahl- und Wildschäden) versichert die Vermieterin nur gegen eine vom Mieter zu tragende Zusatzgebühr.


5. Unfall/Diebstahl/Anzeigepflicht


Bei jedem Unfall/Schaden/Diebstahl - gleich ob selbst oder fremdverschuldet oder schuldlos entstanden (beispielsweise Wildunfälle) - hat der Mieter sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall/Schaden/Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Die Vermieterin ist unverzüglich zu verständigen. Beweismittel (Zeugen, Spuren) sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren. Sollte die Polizei die Aufnahme verweigern, hat der Mieter dies ggfls. nachzuweisen. Der Mieter ist verpflichtet, der Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfalles schriftlich Mitteilung zu machen.


6. Mieterhaftung


6.1 Der Mieter haftet für jeden am Mietfahrzeug während der Mietdauer von ihm zu vertretenden (insbesondere bei Verstoß gegen diese Geschäftsbedingungen entstehenden) Schaden, einschließlich für die Schäden aus Verlust des Fahrzeuges und aus Unfällen beim Betrieb des Fahrzeuges. Es besteht keine Vollkaskoversicherung.


6.2 Der Mieter kann mit der Vermieterin eine Haftungsbeschränkung für selbst verschuldete Schäden (Vollkaskoschäden) gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgeltes vereinbaren. Die ggfls. vereinbarte Selbstbeteiligung des Mieters (also der Betrag, den der Mieter trotz einer Vollkaskoversicherung bei selbst verschuldeten Schäden an die Vermieterin zu zahlen hat, wird vertraglich festgelegt oder ergibt sich aus dem mit dem Mieter jeweils vereinbarten Tarif. Bei mehreren Vollkaskoschäden haftet der Mieter pro Schadenfall bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung.


Die Haftungsfreistellung erfasst Schäden aus Beschädigung, Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs oder an ihm befestigter Teile durch Brand, Explosion, durch Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch betriebsfremde Personen, durch Raub und Unterschlagung. Eine Unterschlagung durch eine Person, der der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, ist nicht von der Haftungsfreistellung erfasst. Erfasst sind die Beschädigung, die Zerstörung und der Verlust des Fahrzeugs und der an ihm befestigten Teile durch mittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug (als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8; eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden, ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind) sowie durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild i.S.v. § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes sowie durch Unfall, d.h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden.


Nicht erfasst sind daher Schäden, die durch eine vorsätzliche unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeugs, etwa durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind. Die Haftungsfreistellung gilt zudem nicht für solche Schäden, die infolge eines vorsätzlichen Verstoßes gegen Abschnitt 2 und 5 dieser Bedingungen entstehen oder die der Mieter in sonstiger Weise durch vorsätzliches Verhalten verursacht hat. Für die von der Haftungsfreistellung nicht umfassten Schäden haftet der Mieter voll. Die Haftungsbefreiung umfasst nicht Veränderung, Verbesserung (Verschleißreparaturen), Minderung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit, Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Ersatzwagens oder Treibstoff. Verletzt der Mieter die genannten Pflichten grob fahrlässig, haftet er in einem der Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Weist der Mieter nach, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben, gilt die Haftungsbefreiung. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trifft den Mieter.


6.3 Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.


6.4 Für während der Miet-/Nutzungszeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen haftet der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen unbeschränkt. Dies gilt auch bei solchen Verstößen, die über die Mietzeit hinaus wirken, z.B. das Abstellen des Mietfahrzeuges auf kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung des entsprechenden Entgeltes, Abstellen des Fahrzeuges in Parkverbotszonen etc. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und Kosten frei, die von der Vermieterin verlangt werden.


6.5 Die Haftungsfreistellung gilt nicht für Schäden an LKW-Aufbauten (Koffer, Plane, Spriegel usw.) und Kombis, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Fahrzeughöhe und -breite) oder durch Nichtbeachtung des Zeichens 265 (Durchfahrtshöhe) gemäß § 41 Abs. 2 Ziff 6 StVO beruhen sowie für Schäden die darauf beruhen, dass keine Einweisung durch eine qualifizierte Person beim Rückwärtsrangieren mit Nutzfahrzeugen erfolgt ist.


6.6 Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Mehrere Mieter und Fahrer haften als Gesamtschuldner.


7. Haftung der Vermieterin


Die Vermieterin haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen in Fällen der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch die Vermieterin, einen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Im übrigen haftet die Vermieterin nur wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.


8. Zahlungsbedingungen/gesamtschuldnerische Haftung/Aufrechnung


8.1 Bemisst sich der Mietpreis anhand der vom Mieter gefahrenen Kilometer, legen die Parteien der Abrechnung die Kilometerzahlen des Fahrzeugtachometers zugrunde. Wird der Tachometer während der Mietzeit defekt, muss der Mieter den Vermieter unmittelbar informieren. Anderenfalls werden pauschal pro Tag 500 km angesetzt.


8.2 Die Mietwagenkosten sind sofort (bei Vertragsbeginn) fällig. Bei Verzug des Mieters beträgt die Mahngebühr je Mahnung 5,00 €, die Verzugszinsen 1 % pro Monat, es sei denn, der Mieter weist einen geringeren Verzugsschaden nach.


8.3 Gewährt der Mieter Lastschrifteinzug, hat er für jeden Fall einer Rücklastschrift den für die Vermieterin damit verbundenen Bearbeitungsaufwand mit 5,00 € zu erstatten. Dem Mieter bleibt die Möglichkeit des Nachweises belassen, es sei kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden.


8.4 Der Mieter kann gegenüber Forderungen der Vermieterin nur mit von der Vermieterin anerkannten, unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Das Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur mit solchen Ansprüchen ausüben, die aus dem Rechtsverhältnis resultieren, aus dem die Vermieterin Ansprüche geltend macht.


8.5 Eine gewährte Mietsicherheit kann im Schadensfall mit den Ansprüchen der Vermieter verrechnet werden. Über die Verrechnung entscheidet die Vermieterin.


9. Mietsicherheit


Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Miete für die Erfüllung seiner Pflichten als Sicherheit eine Geldsumme mindestens in Höhe des dreifachen vereinbarten Mietbetrages zu leisten. Übersteigt die Mietdauer den Zeitraum von 1 Monat, ist die Mietsicherheit auf höchstens das Dreifache der für einen Monat vereinbarten Miete begrenzt. Eine Verzinsung der Mietsicherheit erfolgt nicht. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Mietsicherheit von seinem Vermögen getrennt anzulegen.


10. Einzugsermächtigung


Der Mieter ermächtigt die Vermieterin unwiderruflich, die Miete und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der vom Mieter vorgelegten oder benannten Kreditkarte abzubuchen.


11. Reservierung


11.1 Reservierungen sind nur für eine Fahrzeuggruppe aber nicht für ein bestimmtes Fahrzeugmodell möglich.


11.2 Kündigt der Mieter einen Mietvertrag weniger als 72 Stunden vor Vertragsbeginn, hat er eine Stornopauschale in Höhe von 50% der vereinbarten Mietgebühr, mindestens jedoch 50,00 € zu tragen. Eine bereits geleistete Mietvorauszahlung kann mit der Stornopauschale verrechnet werden. Den Parteien bleibt nachgelassen, einen höheren oder geringeren Schaden nachzuweisen.


11.3 Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht spätestens 60 Minuten nach der vereinbarten Zeit, besteht keine Reservierungsbindung mehr für die Vermieterin.  


12. Datenschutz


Die Vermieterin speichert in ihrer EDV Name, Anschrift, e-Mail Adresse, Telefon- und Telefaxnummer, Geburtsdatum, Fahrerlaubnisdaten sowie die Mietvertragsdaten und vom Mieter unbezahlte Forderungen. Diese Daten verarbeitet, speichert und übermittelt die Vermieterin ggfls. an Kreditkartenaussteller, Rechtsanwälte, Fahrzeughersteller und kooperierende Unternehmen, soweit dies erforderlich ist, um die berechtigten Interessen der Vermieterin oder der genannten Unternehmen zu schützen.


13. Sonstiges


13.1 Ist eine Klausel dieser Mietbedingungen unwirksam, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gilt deutsches Recht.


13.2 Gerichtsstand ist der Sitz der Vermieterin, wenn der Mieter keinen Allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnort oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder wenn der Mieter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann i.S.d. HGB ist.